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Abo-AGB

Allgemeine Bedingungen für Verträge über Bauprojekte mit der IFSB GmbH

1. Allgemeines

(1) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. (2) Die IFSB GmbH bietet zur Unterstützung von Bauprojekten einen Leistungskatalog an, bestehend aus Schulungen an Messgeräten, der Überlassung von Vermessungshardware sowie der Auswertung und Verarbeitung der unter Einsatz der Hardware durch den Vertragspartner ermittelten Ergebnisse. Diese Vertragsbedingungen finden auf sämtliche auf Grundlage dieses Vertragskonzepts geschlossenen Verträge Anwendung. Sie gelten somit auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, die zwischen der IFSB GmbH (im Folgenden „IFSB“) und einer anderen Partei (im Folgenden „Auftraggeber“) zur Unterstützung eines Bauprojekts geschlossen werden. Spätestens mit der Teilnahme von Mitarbeitern des Auftraggebers an der Schulung oder der darauf folgenden Übergabe der Vermessungshardware an den Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter gelten diese Vertragsbedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn IFSB ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn IFSB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. (3) Mietgegenstand im Sinne dieser Vertragsbedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den IFSB dem Auftraggeber in Erfüllung eines Vertrages über Bauprojekte überlässt. Dies umfasst insbesondere Vermessungshardware in Gestalt eines 3D-Scanners. (4) Dateien im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind DWG-/PDF-Dateien, die IFSB aufgrund der vom Auftraggeber mithilfe eines vermieteten 3D-Scanners eingeholten Messergebnisse erstellt hat. (1) Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge, die Sie mit der IFSB GmbH im
folgenden IFSB genannt schließen.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht
anerkannt, auch wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch das Ingenieurbüro
IFSB.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von IFSB sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen können von IFSB innerhalb von 6 Wochen nach Zugang angenommen werden. Der Vertrag gilt erst dann als rechtswirksam geschlossen, wenn eine Auftragsbestätigung, die allein für den Umfang der Leistungspflichten maßgebend ist, von IFSB an den Auftraggeber übersandt wurde. Mitarbeiter von IFSB sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Schulung

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern im Rahmen der Schulung entweder in den Geschäftsräumen von IFSB oder in den Geschäftsräumen des Auftraggebers übergeben wird. Falls die Abholung oder der Abruf des von IFSB bereitgestellten Mietgegenstandes durch den
Auftraggeber nicht zum vereinbarten Tag erfolgt, ist IFSB berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Die Mindestmietzeit beträgt einen Monat. (2) Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes an der Betriebsstätte von IFSB oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort. (3) Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.  

4. Mietdauer

(1) Der Auftraggeber stellt dem IFSB die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen
vollständig und richtig zur Verfügung. Das IFSB ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit und der Vollständigkeit
verpflichtet.
(2) Der Auftraggeber hat die Ihm zu Verfügung gestellten Leistungsnachweise unverzüglich auf Umfang und Inhalt zu
prüfen.

5. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes, Transport und Transportkosten

(1) Der Mietgegenstand wird von IFSB in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem Zustand den aufseiten des Auftraggebers bei der Schulung anwesenden Personen übergeben. Der Mietgegenstand wird zusammen mit diesen Personen, die insoweit zur Vertretung des Auftraggebers berechtigt sind, bei Übergabe im Rahmen der Schulung auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel geprüft. Der Auftraggeber oder einer seiner o.g. Vertreter bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber oder einer seiner o.g. Vertreter den Mangel nicht im Übergabeprotokoll vermerkt. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit während der üblichen Geschäftszeiten von IFSB in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und kompletten Zustand einschließlich aller Zubehörteile in den Geschäftsräumen der IFSB GmbH zurückzugeben, sofern sich IFSB nicht mit einer Rückgabe zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Auftraggeber IFSB bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Spediteure) den Rücktransport durch, hat der Auftraggeber IFSB etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich mitzuteilen. (3) Gibt der Auftraggeber den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an IFSB zurück, ist IFSB berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.

6. Vergütung

(1) Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist ein auf die individualvertraglich vereinbarte Mietdauer angepasster monatlicher Pauschalsatz, der sich jeweils aus dem individuellen Angebot von IFSB ergibt. Dieser setzt sich zusammen aus einem Mietzins für die Vermessungshardware (Mietzins) und einer monatlichen Vergütung für die Prozessierung und Verarbeitung von vom Auftraggeber übersandten Messergebnissen. (2) Die Vergütung ist vom Auftraggeber auch dann zu bezahlen, wenn der Mietgegenstand infolge höherer Gewalt (Witterung, Streik, behördliche Anordnung) nicht zum Einsatz kommt oder die Dienste von IFSB vom Auftraggeber für eine bestimmte Zeit während der Vertragsdauer aus anderen von IFSB nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden. (3) Sämtliche genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. (4) Für den Fall, dass der Mietgegenstand erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben wird, ist IFSB berechtigt, bei Verschulden des Auftraggebers über den Mietzins hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Vergütung wird monatlich im Voraus abgerechnet und ist mit Erhalt der Rechnung rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. (2) Zahlungen des Auftraggebers werden ausschließlich gemäß §§ 366, 367 BGB angerechnet. (3) Der Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung/Minderung berechtigt. Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gem. § 812 BGB bleiben unberührt. (4) Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von IFSB nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis mit IFSB beruht und entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Zahlungsverzug, Verzugsschaden

(1) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 1 Woche in Verzug, lässt er Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf IFSB unbeschadet anderer Rechte den Mietgegenstand nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Auftraggeber abholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten;
sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft und
sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
(2) IFSB ist berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. IFSB bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.

9. Anzeige von Mängeln am Mietgegenstand

(1) Werden während der Mietzeit auftretende Mängel vom Auftraggeber nicht unverzüglich IFSB gegenüber schriftlich angezeigt, sind Ansprüche des Auftraggebers entsprechend Ziff. 5 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen. Ziff. 5 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. (2) IFSB übernimmt keine Haftung dafür, dass der Auftraggeber den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann. (3) Für Mängel am Mietgegenstand finden Ziff. 10 Abs. 6 bis 8 Anwendung.

10. Erstellung von Dateien, Mängelansprüche

(1) Wenn der Auftraggeber den Mietgegenstand zur Ausmessung eines Bauprojekts verwendet, kann er die dabei gewonnenen Messergebnisse an IFSB übermitteln. (2) IFSB prozessiert und verarbeitet diese Messergebnisse und erstellt daraus die individualvertraglich vereinbarten Dateien, bspw. eine 3D-Bestandsdokumentation, ein digitales Aufmaß und/oder eine Gefälleanalyse. Die Dauer dieses Verarbeitungsprozesses ergibt sich aus dem individuellen Angebot, das IFSB vor Vertragsabschluss erstellt hat. Nach Ablauf dieser Bearbeitungsfrist übermittelt IFSB dem Auftraggeber diese Dateien im DWG-/PDF-Format. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Dateien unverzüglich auf etwaige Mängel zu prüfen. Erfolgt binnen einer Woche nach Erhalt der Dateien keine entsprechende Rüge nach Ziff. 10 Abs. 5, so gelten die Dateien als abgenommen. (3) Die von IFSB erstellten Dateien werden frei von Sach- und Rechtsmängeln geliefert.; die Frist für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach S. 1 gilt nicht für die Haftung für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch IFSB. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (4) Werden die von IFSB gestellten Anforderungen an die Beschaffenheit der vom Auftraggeber zu übermittelnden Messergebnisse nicht erfüllt oder die Betriebs- und Wartungsanweisungen hinsichtlich des 3D-Scanners nicht befolgt, Änderungen an diesem vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der zu erstellenden Dateien, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt, wenn Mängel auf nicht ordnungsgemäßen oder qualitativ schlechten Messergebnissen des Auftragge-bers beruhen. Mängelansprüche kommen schließlich nicht in Betracht bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. (5) Sachmängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist; ansonsten sind Beanstandungen unbeachtlich: Der Auftraggeber muss IFSB Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Erhalt der von IFSB erstellten Dateien schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind IFSB unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. (6) Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, dass eine von IFSB erstellte und übermittelte Datei oder der Mietge-genstand einen Mangel aufweist, ist IFSB nach seiner Wahl und auf seine Kosten zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. (7) Der Auftraggeber kann unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche den Vertrag kündigen oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung binnen angemessener Frist fehlschlägt. (8) Ansprüche wegen Mängeln gegen IFSB stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

11. Pflichten des Auftraggebers, Benutzung des Mietgegenstandes

(1) Der Auftraggeber ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er ist verpflichtet,
die Gebrauchs-, Pflege- und Wartungsempfehlungen von IFSB entsprechend der Schulung zu befolgen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen;
den Mietgegenstand ausschließlich fachgerecht, ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen; den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere Diebstahl, Beschädigung und unbefugter Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an IFSB, im Falle eines von IFSB durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes zu sorgen;
den Mietgegenstand vor jeder Benutzung auf seine Verkehrssicherheit zu überprüfen;
den Mietgegenstand ausschließlich mit den von IFSB zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einzusetzen; technische Änderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten/Umbauten/Veränderungen sind dem Auftraggeber untersagt.
(2) Der Auftraggeber hat auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder den Untergang des Mietgegenstandes bei IFSB anzuzeigen und den Mietge-genstand zur Durchführung der Arbeiten durch IFSB nach Absprache in der Betriebsstätte von IFSB bereitzustellen oder vor Ort bei sich vornehmen zu lassen. Auf Verlangen von IFSB hat der Auftraggeber eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch IFSB oder von IFSB beauftragte Dritte. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Auftraggeber unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung) Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Auf-traggeber hat im Schadensfall alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, IFSB bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen. (3) IFSB teilt dem Auftraggeber mit, wenn ein Softwareupdate für einen Mietgegenstand zur Verfügung steht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses Softwareupdate unverzüglich herunterzuladen und den Mietgegenstand damit zu aktualisieren. IFSB übernimmt keine Haftung, wenn der Mietgegenstand mit einer veralteten Software benutzt wird, obwohl IFSB den Auftraggeber bereits auf ein neues Softwareupdate hingewiesen hat. (4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand vertraut ist. Der Auftraggeber versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; diese bspw. an der von IFSB angebotenen Schulung teilgenommen haben. (5) Jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von IFSB unzulässig. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an IFSB ab. IFSB nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber hat IFSB etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die IFSB aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. (6) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich den Dritten vom Eigentum von IFSB und dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen, den Mietgegenstand als Eigentum von IFSB zu kennzeichnen und IFSB von der Sachlage unverzüglich zu benachrichtigen. (7) IFSB ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit selbst oder durch einen Beauftragten zu besichtigen und zu untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, IFSB die Untersuchung des Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. (8) Sofern der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von IFSB einsetzt, hält er IFSB von sämtlichen Ansprüchen seines Auftragge-bers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren. (9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Messergebnisse und andere Daten nur nach den von IFSB insbesondere im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung gemachten Vorgaben zu erstellen und zu übersenden. §§ 642, 643, 645 BGB bleiben unberührt.

12. Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziff. 5 für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden"). Der Rücktransport erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn der Transport auf Kosten des Auftraggebers, aber durch IFSB oder einen von IFSB beauftragten Transporteur erfolgt. Des Weiteren haftet der Auftraggeber für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von IFSB, insbesondere Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit 1/30 der vereinbarten Monatsmiete für jeden Tag, an dem IFSB der Mietgegenstand nicht zur Vermietung zur Verfügung steht, bis zu einem Maximalbetrag in Höhe des fünffachen Monatsmietzinses. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, IFSB derjenige eines höheren Schadens.
(2) Die Haftung des Auftraggebers erstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile. (3) Der Auftraggeber haftet bei Verschulden insbesondere
im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt;
im Falle von Beschädigungen für die Kosten zur Behebung zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages;
bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für den noch ausstehenden Mietzins.

13. Haftung von IFSB

(1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind nach Maßgabe dieser Ziff. 13 eingeschränkt. (2) IFSB haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Mietgegenstands sowie der vertraglich vereinbarten Dateien, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Mietgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. (3) Soweit IFSB gem. Ziff. 13 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden. Dieses gilt wiederum nicht, wenn ein von IFSB garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Auftragge-ber gegen solche Schäden abzusichern. (4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von IFSB für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10 Millionen Euro je Schadensfall entsprechend der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (5) Soweit die Haftung von IFSB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von IFSB. (6) Die Einschränkungen dieser Ziff. 13 gelten nicht für die Haftung von IFSB für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Abschließende Bestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich solcher über die vorzeitige Beendigung desselben bedürfen der Schriftform. (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort 44227 Dortmund und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozesse der für den Firmensitz von IFSB zuständige Gerichtsort. IFSB ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (3) Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. (4) Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung dieser Bedingungen hat stets die deutsche Fassung Vorrang. (5) Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per E-Mail eingehalten. (6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Gemeinsam mit dem Auftraggeber wird IFSB etwaige unwirksame Bestimmungen im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben durch solche Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am besten gerecht werden, ohne dass dadurch eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts erfolgt. Das gleiche gilt, falls es an einer ausdrücklichen Regelung eines regelungsbedürftigen Sachverhalts fehlt.

Stand aller Angaben: Februar 2025

CONSCAN.TECH | IFSB GmbH
Joseph-von-Fraunhofer-Straße 13
44227 Dortmund

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